Campingfahrzeuge
Für eine sichere Überfahrt mit Ihrem Campingfahrzeug
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Beförderung auf den Einstockeinheiten
Wenn Ihr Fahrzeug aufgrund seiner Abmessungen nicht auf die Doppelstockeinheiten passt, nehmen wir Sie auf den Einstockeinheiten mit.
Bitte beachten Sie: Hier wird Ihr Fahrzeug entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert.
Campingfahrzeuge werden auf dem DB Sylt Shuttle mittels Spanngurte gesichert.
Die Spanngurte werden an dafür geeigneten Fixierpunkten am Wohnmobil bzw. am Wohnwagen befestigt. Sie sind verpflichtet, die entsprechenden Fixierpunkte an ihrem Fahrzeug auf Nachfrage zu benennen. Wenn keine entsprechenden Fixierpunkte zum Verzurren mittels Spanngurten vorhanden sind oder durch Sie benannt werden können, ist eine Beförderung des Kraftfahrzeugs nicht möglich.
Stellen Sie sicher, dass alle Vorkehrungen an Ihrem Fahrzeug vor der Abfahrt des Zuges getroffen wurden, um Schäden zu verhüten:
- Sichern Sie Ihre Fahrzeugauf- und anbauten.
- Verschließen Sie Schiebedächer, Lüftungsklappen, Türen und Lüftungsfenster.
- Ziehen Sie die Antennen Ihres Fahrzeuges ein.
- Dachantennen und nicht versenkbare Antennen montieren Sie bitte vor der Auffahrt auf den Zug ab.
- Sichern Sie die Windabweiser und Außenjalousien bzw. montieren Sie diese ab.
- Sorgen Sie in der kalten Jahreszeit für Frostschutz.
Sie haften für die Ladung Ihres Fahrzeuges. Der Aufenthalt in Wohnwagen, Anhängern usw. ist während der Überfahrt nicht gestattet.
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Beförderung von mobilen Campingfahrzeugen mit Druckgasflaschen
Grundsätzlich gilt für die Beförderung von gefährlichen Gütern - wie Druckgasflaschen - mit dem Sylt Shuttle von und nach Westerland die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit dem Übereinkommen für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).
Die Vorschriften des RID gelten jedoch nicht für:
- (nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a RID)
"Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern..." - (nach Unterabschnitt 1.1.3.2 a RID)
"Beförderung von Gasen in Behältern von Beförderungsmitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z. B. Kühlanlage) dienen".
In diesen Fällen ist die Beigabe oder das Mitführen eines Beförderungspapieres nach Gefahrgutrecht nicht erforderlich.
Beachten Sie jedoch andere, einschlägige Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Betriebsanleitungen Ihres Fahrzeugs bzw. seiner Einrichtungen.


